§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1)
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3)
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
(4)
Im Übrigen gelten darüber hinausgehend die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1)
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs.(5) dieser Einkaufsbedingungen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1)
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung DDP (Delivered Duty Paid) nach Incoterms 2010 ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2)
Rechnungen werden nur akzeptiert, wenn diese den gesetzlichen Regelungen gemäß §14 Abs. UStG entsprechen , sowie unsere Bestell- und Ihre Lieferscheinnummer enthalten.
(3)
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist jeweils der spätere Zeitpunkt.
(4)
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Bei fehlerhafter Lieferung oder Lieferverzug sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
§ 4 Lieferzeit
(1)
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2)
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3)
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(4)
Bei schuldhafter Nichteinhaltung des vereinbarten Termins für die Inbetriebnahme eines Betriebsmittels oder eines Werkzeugs wird eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Vertragssumme pro angefangener Woche bis max. 5 % in Anrechnung gebracht. Es wird eine Karenzzeit von 1 Woche vereinbart, danach wird ohne weitere Inverzugsetzung die Konventionalstrafe wirksam. Als Berechnungsgrundlage dient nicht der Liefertermin, sondern die Inbetriebnahme.
§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
(1)
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Haus. Für den Gefahrenübergang gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2)
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben (Bestellnummer, Artikelnummer, BA-Nummer, Zusatztexte etc.) anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung – Gewährleistung
(1)
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(2)
Wenn ein Mangel nach drei Nachbesserungen noch nicht behoben ist, geht das Recht auf Nachbesserung über in Wandelung oder Minderung.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1)
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2)
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs.(1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3)
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
(4)
Bei Antrag auf Insolvenz durch den Lieferanten gilt eine Herausgabe der Quellcodes, Formen, Modelle, Werkzeuge etc. als vereinbart.
§ 8 Schutzrechte
(1)
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2)
Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3)
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung – Kundenschutz (Wettbewerbsverbot)
(1)
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2)
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3)
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4)
Soweit die uns gemäß Abs.(1) und/oder Abs.(2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
(5)
Der Lieferant ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen und Daten geheim zu halten. Vertrauliche Informationen und Daten sind Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, technisches Know-How, Betriebs- und Prozessdaten, Preise, Kunden- und Lieferantendaten und sonstige Unterlagen. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(6)
Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten und Dateien, die er durch seine Tätigkeit für uns erhalten hat, in keiner Weise für sich zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Er verpflichtet sich insbesondere, nicht selbst zu unseren Kunden in direkten geschäftlichen Kontakt zu treten und weder unmittelbar noch über Dritte für sie tätig zu werden.
Der Lieferant wird Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von uns oder von unserem Kunden selbst erhalten hat, sowie die hierbei erlangten Kenntnisse über den, seinen Bedarf und seine Eigenart weder für sich noch für Dritte verwenden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist der Lieferant zur Zahlung einer Konventionalstrafe und Schadensersatz verpflichtet.
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche zur Durchführung des Vertrags erhaltenen Dokumente, Datenträger, Pläne, Skizzen, Muster, Werkzeuge und Formen/Modelle und alle sonstigen Arbeitsunterlagen einschließlich eventueller Kopien an uns zurückzugeben. Der Lieferant verzichtet insoweit auf jegliches Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht. Er versichert zugleich die Vollständigkeit der Rückgabe und die Vernichtung bzw. Löschung aller bei ihm vorhandenen kundenspezifischen Dateien. Für jede Verletzung dieser Pflichten ist der Lieferant zur Zahlung einer Konventionalstrafe und Schadensersatz verpflichtet.
Der vereinbarte Kundenschutz bewirkt ein Wettbewerbsverbot und gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Zustandekommen des Die Vereinbarung gilt nur für die gelieferten Artikel, deren Artikelgruppen und gleichartiger Produkte.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1)
Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.